Wahlkommission Preußische Provinz Sachsen

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Souveränität als Mensch

 

Der Mensch wird, in so fern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt,

eine Person genannt.

1. Theil, 1. Titel, §1 Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 01.06.1794

 

Jede natürliche Person genießt mit Gesetzen geregelte Rechte, woraus sich seine Rechtsstellung ergibt. Die Rechtsstellung wird durch die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person gesichert, die sich aus ihrer Abstammung herleitet. Durch diese Abstammung, welche sich auf real-örtlichen Boden - das Gemeindegebiet - bezieht, erhält die gesetzliche natürliche Person ihre Rechtsstellung. Grundlage für die anzuwendenden Gesetze in einem Gemeindegebiet ist die gültige, also rechtmäßig zustande gekommene Verfassung mit räumlich-territorialem Geltungsbereich, aus der sich die Rechte ableiten.

(Quelle: ks-gemeinden.org)

 

Demjenigen, dem der Boden gehört,

gehört alles bis zum Himmel.

 

Unsere Vorfahren kannten weder Dogmen noch Gebote. Sie forderten auch keinen blinden Glauben, sondern verlangten Wissen. Was jeder für wahr erkannte, das bestätigte er auch im Leben und forschte weiter in seinem Innern, wo ihm durch intuitives Erkennen die Selbstoffenbarung zuteil wurde. Darum waren unsere Vorfahren zuversichtlich, heiter und fröhlichem Lebensgenusse zugeneigt, denn sie fürchteten nicht den Tod, da sie wußten, daß derselbe nur eine kurze Spanne Zeit - ähnlich dem erquickenden Schlaf während der Nacht - bedeutet, um dann erneutes Leben wieder zu gewähren. Darum errichteten sie Familien und Familiengüter, da sie wußten, daß sie ihre eigenen Nachkommen sein werden, für welche sie die Zukunft bereitend eben für sich selbst sorgten.

Quelle: Die Religion der Ario-Germanen in ihrer Esoterik und Exoterik von Guido von List

 

 

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