Wahlkommission Preußische Provinz Sachsen

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Rechtsstellung des Menschen

 

Der Mensch wird, in so fern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt,

eine Person genannt.

1. Theil, 1. Titel, §1 Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 01.06.1794

 
Jede natürliche Person genießt mit Gesetzen geregelte Rechte, woraus sich seine Rechtsstellung ergibt. Die Rechtsstellung wird durch die Staatsangehörigkeit der natürlichen Person gesichert, die sich aus ihrer Abstammung herleitet. Durch diese Abstammung, welche sich auf real-örtlichen Boden (= Gemeindegebiet) bezieht, erhält die gesetzliche natürliche Person somit ihre Rechtsstellung.
 
Grundlage für die anzuwendenden Gesetze in einem Gemeindegebiet ist die gültige, also rechtmäßig zustandegekommene Verfassung mit räumlich-territorialem Geltungsbereich, aus der sich die Rechte ableiten.
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