Wahlkommission Preußische Provinz Sachsen

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Fragen und Antworten

 

Welche Wahlgesetze gelten für meine Gemeinde?

Im Bundesstaat Preußen Provinz Sachsen ist die Landgemeindeordnung und die Städte Ordnung der sieben östlichen Provinzen der preußischen Monarchie die gültige Rechtsgrundlage für Gemeindewahlen in der Preußischen Provinz Sachsen.

 

Worin besteht der Unterschied zwischen Wahlbekanntmachung und Wählerbenachrichtigung?

Wahlbekanntmachung:
Eine Wahlbekanntmachung ist eine öffentliche Urkunde, welche im Gemeindebezirk eine publik zu machende Ankündigung von Details einer anstehenden Gemeinderatswahl darstellt. Diese wird über den öffentlichen Aushang allen Gemeindemitgliedern in dieser Form zugänglich gemacht. Der gewöhnliche öffentliche Aushang wird mit Vollzug dessen jedem Gemeindemitglied gegenüber bei einer Aushangzeit von mindestens 14 Tagen als bekannt vorausgesetzt.

Wählerbenachrichtigung:
Eine Wählerbenachrichtigung ist eine öffentliche Urkunde mit direkter Adressierung an den bestimmten Stimmberechtigten aus dem Gemeindebezirk. Sie untersteht dem Postgeheimnis.

 

Wer führt die Wahllisten?

Die Wahlkommission Preußische - Provinz - Sachsen führt die Wahllisten als Ehrenamt für die Gemeindemitglieder mangels staatlicher Strukturen. Sie gewährleistet eine neutrale und ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Gemeinderatswahlen.

 

Wie kann ich meine Eintragung in die Wahlliste bewirken?

Hätten wir rechtstaatliche Umstände, würde sich die Beantwortung dieser Frage fast von allein aus der Ansässigkeit oder dem Domizilwillen (Wohnsitz) in der jeweiligen Gemeinde ergeben. Leider ist dem so nicht. Das, was Du so um Dich herum als bestehende Gemeinde bisher wahrnehmen konntest, sind bedauerlicherweise ausschließlich gewinnorientierte Firmen im Handelsrecht. Die Gründe hierfür sind vielfältig und würden den Raum für die Beantwortung dieser Frage hier sprengen.
Ursächlich für all diese Gründe sind die fehlenden Rechteherleitungen aus einem hoheitlichen Akt des Souveräns. Das gilt für Thüringen aber auch Deutschlandweit. Ohne die Basisbestandteile eines Staates (Staatsvolk = Staatsangehörige, Staatsgebiet = Gemeinde) kann es keine Staat(sgewalt) geben. Dies gilt im Kleinen wie im Großen.
Da ein echter staatlicher Bürgermeister fehlt, der Entsprechendes veranlassen könnte, hat die Wahlkommission Preußische - Provinz - Sachsen dies als Ehrenamt für Dich übernommen. Sie gewährleistet die neutrale und ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Gemeinderatswahl. Ihr gegenüber ist die Stimmberechtigung nachzuweisen, die sodann zur Eintragung in die Wahlliste führt.
Achtung! - Wer sein Stimmrecht gesichert sehen und wahrnehmen will, hat selbst aktiv zu werden. Eine wie auch immer geartete "automatische" Eintragung in die Wahlliste erfolgt nicht.

 

Woraus ergibt sich meine Stimmberechtigung?

Die staatliche Bestimmungen über die Stimmberechtigung ergeben sich aus der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 und die Städte - Ordnung vom 30. Mai 1853 der sieben östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.

  1. Besitz der preußischen Staatsangehörigkeit.
  2. Vollendung des 24. Lebensjahres.
  3. Ansässigkeit im Gemeindebezirk durch selbst bewohntes, im Eigenbesitz befindliches Grundstück im Gemeindebezirk, oder
  4. wesentlicher Wohnsitz seit mindestens einem Jahr im Gemeindebezirk durch eine Unterkunft.
  5. Den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

Im übrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch durch sonstige persönliche Verhältnisse ein Unterschied in der Berechtigung zur Gewinnung des Bürgerrechts gemacht.

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